Vermietung zu touristischen Zwecken
Zahlreiche Städte in Deutschland haben die Wohnraumschutzgesetze angepasst. Diese beinhalten, dass eine Zweckentfremdung vorliegt, wenn beispielsweise eine möblierte Wohnung lediglich tage- oder wochenweise zu touristischen Zwecken angeboten wird. Eine Registriernummer und eine behördliche Genehmigung zur tageweisen Vermietung sind notwendig und in manchen Regionen nur schwerlich oder gar nicht mehr zu bekommen. Denn: Genehmigungen werden aufgrund des immer rarer werdenden Wohnraums immer seltener vergeben. Diese Regelungen sind natürlich von Stadt zu Stadt und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, jedoch gibt es nahezu überall den Trend, dass die Genehmigungen nicht mehr leicht zu erhalten sind.
Was kann die Option sein zur langfristigen Vermietung? Die Kurzzeitvermietung
Kurzzeitvermietung – was bedeutet das genau?
Dabei handelt es sich um eine spezielle Form der vorübergehenden, zeitlich begrenzten Vermietung. Die maximale Mietdauer beträgt sechs Monate, was bedeutet, es wird ein vorübergehendes und lediglich zeitlich begrenztes Wohnen ermöglicht.
Auf großes Interesse trifft dieses Modell z. B. bei Monteuren oder bei Messe- oder Geschäftsreisenden, die für eine begrenzte Dauer eine bezahlbare Unterkunft suchen.
Der Grund für die Kurzzeitvermietung sollte mit in den Mietvertrag notiert werden. Dieser kann beispielsweise Montagetätigkeit, eine Geschäftsreise, ein Auslandsaufenthalt oder sonstiges sein.
Bei der Kurzzeitvermietung erfolgt eine befristete Übergabe eines Objektes zum temporären Wohnen. Demgemäß grenzt sich die Kurzzeitvermietung hauptsächlich durch die Mietdauer von der klassischen Vermietung ab.
Im Gegensatz zur klassischen Vermietung, die eher langfristig angesetzt ist, läuft das Vertragsverhältnis damit automatisch nach der festgelegten Frist ab. Explizite Kündigungen sind daher nicht notwendig.
Bei der klassischen Vermietung hingegen ist dies gänzlich anders. Hier werden zu 90 % unbefristete Mietverträge ausgestellt.